Absolute Schutzhindernisse sind Hindernisse bei der Anmeldung einer Marke, welche vom Amt überprüft werden. Relative Schutzhindernisse werden hingegen nicht vom Amt geprüft. Für diese ist der jeweilige Inhaber selbst verantwortlich.
Marke schützen – welche Hindernisse gibt es?
Um eine Marke zu schützen ist in erster Linie ein Antrag beim Deutschen Patent– und Markenamt (DPMA) notwendig. Der jeweilige Antrag wird von diesem anschließend überprüft. Fällt die Prüfung positiv aus, erhält man für seine Marke einen Schutz. Mit diesem Schutz verbunden sind auch exklusive Rechte. Bevor der Antrag jedoch bewilligt werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Diese werden auch als absolute und relative Schutzhindernisse bezeichnet.
Was sind absolute Schutzhindernisse?
Die absoluten Hindernisse sind entscheidend dafür, ob ein Antrag schlussendlich gewährt wird oder nicht. So muss die Marke über genügend Unterscheidungskraft von anderen Marken verfügen. Es muss möglich sein, die Marke grafisch darzustellen. Sie darf nicht gegen die guten Sitten bzw. die öffentliche Ordnung verstoßen. Als Markennamen dürfen keine allgemeinen Bezeichnungen aus dem Sprachgebrauch herangezogen werden. Solche Bezeichnungen fallen unter das Freihaltebedürfnis. Zudem darf die Marke keine Informationen über die Benutzung der Waren bzw. Dienstleistung enthalten. Unter der Benutzung versteht man unter anderem die Beschaffenheit, der Wert oder auch die Art der Waren oder Dienstleistung. Gleichzeitig dürfen im Markennamen auch keine falschen Informationen über das Produkt verbreitet werden. Außerdem dürfen Marken niemals über Flaggen, Siegel oder Wappen verfügen. Hinzu kommen hierbei noch amtliche Prüf- und Gewährzeichen. Schließlich sollte die Marke nicht aus böswilligem Handeln geschützt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn man einem Konkurrenten die Rechte an der Marke blockieren möchte. Damit ein Antrag bewilligt wird, darf kein einziger dieser Punkte erfüllt sein.
Was sind relative Schutzhindernisse?
Für relative Schutzhindernisse ist jedoch der jeweilige Inhaber verantwortlich. Das bedeutet, dass sie der Eintragung der Marke nicht entgegenstehen. Auch hierfür gibt es gewisse Kriterien, welche man als Inhaber überprüfen sollte. Sind diese nicht erfüllt, kann es zu einer nachträglichen Lösung der Marke aus dem Register kommen. Die drei Kriterien sind Identitätsschutz, Verwechslungsschutz und Bekanntheitsschutz. Zunächst zum Identitätsschutz: Hierbei muss überprüft werden, ob die neue Marke mit einer älteren Marke identisch ist. Wenn nun zwei Marken ident sind, stellt sich die Frage, ob dies für die Kunden zu Verwechslungen führt. Hierfür müssen sich die Ähnlichkeiten aber nicht nur auf die Bezeichnung an sich, sondern auch auf die Waren bzw. Dienstleistungen erstrecken. Diese Überprüfung fällt unter den Verwechselungsschutz. Beim Bekanntheitsschutz schließlich ist die Bezeichnung der Marke zwar ähnlich oder ident, doch die Waren und Dienstleistungen unterscheiden sich voneinander. In gewissen Fällen kann es vorkommen, dass die ältere Marke Vorzug gegenüber der jüngeren Marke hat.