Markenrecht: Wann liegt eine Markenverletzung vor?

Wenn Sie ein bestehendes Markenrecht verletzen, können die Inhaber der eingetragenen Marke wegen Markenverletzung gegen Sie vorgehen. Aber wann verletzen Sie das Markenschutzrecht eigentlich? Eine Urheberrechtsverletzung im Markenrecht liegt dann vor, wenn Sie eine identische oder ähnliche Kennzeichnung für Ihre Waren oder Dienstleistungen nutzen. Der Grund dafür ist, dass das Markenrecht einem Unternehmen dabei hilft, sich und seine Angebote von der Konkurrenz zu unterscheiden. Sie steht damit für die Identität einer Firma oder eines Produktes sowie ihre Wiedererkennbarkeit.

Verstoßen Sie gegen das Markenschutzrecht, folgt zuerst eine Unterlassungserklärung durch den Markeninhaber oder seinen Rechtsbeistand. In folgenden Fällen handelt es sich um eine Markenverletzung:

  • Sie beeinträchtigen das Markenrecht sowie die geschäftliche Funktion einer Marke.
  • Die Schutzmarke, die Sie fälschlicherweise verwenden, hilft einem anderen Unternehmen dabei, die eigenen Waren und Dienstleistungen vom Markt zu unterscheiden.
  • Durch die Ähnlichkeit zu einer Marke in derselben Warenkategorie kommt es zu einer Urheberrechtsverletzung.

Eine Schutzmarke signalisiert die Zugehörigkeit eines Produktes oder einer Dienstleistung zu einem Unternehmen. Allerdings schützt das Markenrecht nicht ausschließlich die Firma, sondern ebenso den Verbraucher. Durch ihre Einzigartigkeit können Kunden sich darauf verlassen, dass sie die Waren kaufen, die sie erwerben wollten. Eine Markenverletzung entsteht, wenn Ihre Marke den Eindruck erweckt, dass es sich dabei um ein anderes Produkt handelt. In diesem Fall wird der Markeninhaber eine Unterlassungserklärung abgeben, da Sie sein Markenschutzrecht verletzen.

In solchen Fällen ist eine Unterlassungserklärung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung die Folge. Denn die Marke dient als wichtiges Element in der Verkaufsförderung sowie in der Unternehmenspolitik. Der häufigste Grund, das Markenrecht zu verletzen, ist es, eine sogenannte Sogwirkung zu erzielen. Mit ihr werden der Ruf und das Ansehen einer bekannten Marke dafür genutzt, das eigene Geschäft auszubauen. Wichtig: Selbst wenn Sie das Markenschutzrecht ohne Vorsatz verletzen, droht Ihnen zumindest eine Unterlassungserklärung aufgrund der Urheberrechtsverletzung.

Markenrecht: Sich vor (oder nach) Klagen schützen

Sobald Sie ein bestehendes Markenrecht verletzen, wird der Markeninhaber gegen Sie vorgehen. Denn in den Aufbau der Marke fließen viel Zeit und Geld. Ebenso in das Marketing, das dazu notwendig ist, dass potenzielle Kunden bestimmte Produkte mit einem Unternehmen oder einer Schutzmarke verbinden. Das ist der Grund dafür, dass eine Urheberrechtsverletzung im Markenrecht streng verfolgt wird.

In den meisten Fällen entscheiden sich die Unternehmen dafür, die Urheberrechtsverletzung anzumahnen und Ihnen eine Unterlassungserklärung zukommen zu lassen. Diese Art der markenrechtlichen Abmahnung beinhaltet zusätzlich die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren sowie eine Schadensersatzzahlung.

Wichtig ist, dass Sie die Mahnung wegen der Markenverletzung ernstnehmen. Ignorieren Sie die Unterlassungserklärung und verwenden die Marke weiterhin, geht die Angelegenheit vor Gericht. Diese Verfahren sind ausgesprochen teuer, da die Streitwerte um das Markenschutzrecht hoch angesetzt sind.

Trotzdem: Unterschreiben Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Andernfalls verpflichten Sie sich dazu, den Schaden zu ersetzen. Handelt es sich um eine nicht rechtmäßige Erklärung, sind Sie dennoch an dieses Schriftstück gebunden. Andernfalls müssen Sie mit enormen Vertragsstrafen rechnen. Idealerweise kontaktieren Sie einen Anwalt, der sich im Markenrecht auskennt und weiß, ob tatsächlich das Markenschutzrecht verletzt wurde.

Die Abmahnung wegen Markenverletzung ist dann berechtigt, wenn Sie eine eingetragene Marke geschäftlich genutzt haben, ohne zuvor die Erlaubnis einzuholen. Ob Sie das Markenschutzrecht wissentlich oder unwissentlich verletzt haben, spielt dabei keine Rolle. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dabei als Mittel, sie von einer weiteren Urheberrechtsverletzung abzuhalten.

Sollten Sie bewusst gegen das Markenrecht verstoßen haben, ist es in der Regel besser, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln. Zweifeln Sie hingegen an der Rechtmäßigkeit, sollten Sie diese so schnell wie möglich klären.

Allerdings reicht es nicht aus, dass Sie die Marke künftig nicht weiterverwenden. Vielmehr müssen Sie garantieren, dass Sie den Verstoß dauerhaft beseitigen. Das bedeutet, sämtliche Prozesse, die dem Markenrecht widersprechen, müssen aufgelöst werden. Das können Werbekampagnen, Abbildungen oder Ähnliches sein. Selbst wenn Sie dieser Prozess Zeit und Geld kostet, sollten Sie unbedingt so schnell wie möglich handeln: Die Vertragsstrafen wegen einer Markenverletzung im Markenrecht liegen meist bei mehreren Tausend Euro.

Obwohl es sich bei der Markenverletzung um eine ernst zu nehmende Urheberrechtsverletzung handelt, kommt es immer wieder zu unrechtmäßigen Abmahnungen.

  • Sie haben die Marke, die in der Unterlassungserklärung erwähnt wird, nicht geschäftlich genutzt.
  • Ihre Schutzmarke ist nach Markenschutzrecht weder identisch noch ähnlich.
  • Es besteht keine Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen oder Produkten des Unternehmens, dass Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorwirft.
  • Die Marke aus der Unterlassungserklärung wird nicht länger als Schutzmarke genutzt oder der Markenschutz ist erloschen.

Übrigens: Sollte die Marke gemäß Markenschutzrecht nicht länger verwendet werden, können Sie sich an das Markenamt wenden. Dort beantragen Sie ihre Löschung wegen Verfall der Markennutzung. Eventuell ist auch eine Löschung der Marke aufgrund des absoluten Schutzhindernisses möglich. In diesem Fall besteht keine Urheberrechtsverletzung und die Unterlassungserklärung ist hinfällig.

Darf man fremde Marken nutzen?

Das Markenschutzrecht besagt, dass die geschützte Marke grundsätzlich nur vom Markeninhaber eingesetzt werden darf. Allerdings bedeutet das nicht, dass Sie eine Schutzmarke, die dem Markenschutzrecht unterliegt, nicht nutzen dürfen. Denn das Markenrecht erstreckt sich lediglich auf spezielle Waren und Dienstleistungen und ist oftmals örtlich beschränkt. Fremde Marken dürfen Sie also auch dann im geschäftlichen Verkehr nutzen, sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Wichtig ist, dass der Markenschutz örtlich beschränkt ist. Solange das Markenrecht ausschließlich für Deutschland vorliegt, ist sie lediglich auf dem nationalen Markt geschützt. In diesem Fall besteht kein internationales Markenrecht. Nutzen Sie also dieselbe Marke wie ein Markeninhaber im Ausland, kann es sein, dass keine Markenverletzung vorliegt. Allerdings sollten Sie stets darauf achten, ob der Inhaber über eine Unionsmarke verfügt. Diese schützt ihn im gesamten europäischen Wirtschaftsraum vor einer möglichen Markenverletzung.

Weiterhin gilt das Markenrecht für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Diese Kategorien werden mit Beantragung des Markenschutzes im Register vermerkt. Ist eine Marke beispielsweise für Lebensmittel eingetragen, begehen Sie keine Urheberrechtsverletzung gegen das Markenrecht, sollten Sie sie für Kleidungsstücke einsetzen.

Zusätzlich hilft Ihnen das Markenrecht nicht nur dabei, ähnliche oder identische Marken für Waren zu schützen. Es gewährleistet außerdem, dass Sie die Markenverletzung ahnden können. So haben Sie als Dritter beispielsweise keine Befugnis, den Namen einer Marke im Zusammenhang mit der Ihren zu nennen.

Eine Ausnahme sieht das Markenrecht dann vor, wenn Sie die ausdrückliche Erlaubnis des Markeninhabers haben. Diese Genehmigung sollten Sie sich unbedingt schriftlich aushändigen lassen. So können Sie beispielsweise eine Kooperation mit einem anderen Unternehmen aufzeigen, ohne gegen ein bestehendes Markenrecht zu verstoßen.

Außerdem dürfen Sie fremde Marken laut Markenrecht im nicht geschäftlichen Verkehr verwenden. Dazu gehört beispielsweise ein persönlicher Blog, eine private Auktion oder eine eigene Website. Möchten Sie die Marke privat einsetzen, sollten Sie dennoch mit Bedacht vorgehen: Sobald ein negatives Bild auf die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen geworfen wird, erlischt Ihre Befugnis dazu, sie im privaten Bereich ungehindert zu nutzen. Wo genau der private Bereich beginnt und wo er endet, liegt oftmals im Erachten des zuständigen Juristen.