Diese Ausdrücke können Sie nicht als Marke schützen

Eine Marke kennzeichnet immer eine Ware oder eine Dienstleistung. Sie ermöglicht es, dass Ihre Kunden Ihre Produkte von gleichartigen Angeboten unterscheiden können. Deshalb ist es nicht möglich, dass Sie eine rein beschreibende Angabe als Marke schützen lassen. Konkret handelt es sich dabei um Definitionen, die den Gegenstand näher beschreiben – beispielsweise feuerfest, super, fit oder Ähnliches.

Dass Sie solche Bezeichnungen vom DPMA nicht als Marke schützen lassen können, hat den Hintergrund, dass er zugunsten Ihrer Konkurrenz verfügbar sein muss. Könnten Sie den Begriff „feuerfest“ als Marke schützen, könnten andere Dienstleister in derselben Warenkategorie nicht länger auf diese Benennung zugreifen. Das wirft die Frage auf, weshalb ein Name wie „Apple“ Markenschutz genießt. Der Grund dafür liegt in der Warenkategorie. Während ein Obsthändler im Bereich Lebensmittel diese Marke nicht schützen lassen könnte, ist es für ein Technologieunternehmen möglich.

Folgende Kriterien sollten Sie beachten, wenn Sie Ihre Marke schützen lassen möchten:

  • Sie können keine Namen oder Bildnisse von historischen Persönlichkeiten als Marke schützen zu lassen. Diese gehören zur Zeitgeschichte und zum kulturellen Erbe der gesamten Öffentlichkeit.
  • Ebenfalls wird das DPMA kein Zeichen als Namen schützen, das sich grafisch nicht darstellen lässt.
  • Zeichen, die keine Unterscheidungskraft bieten, lassen sich ebenso wenig als Namen schützen.
  • Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen gute Sitten verstoßen, wird das DPMA nicht als Marke schützen lassen.

Bei diesen Punkten handelt es sich um das sogenannte absolute Schutzhindernis. Sobald Sie das Antragsformular auf die Eintragung einreichen, wird das Markenamt den Antrag auf diese Faktoren hin prüfen.

Grundsätzlich können Sie auch keine Marke schützen lassen, die bereits zu einem Unternehmen gehört. Wurde dieser Name allerdings in anderen Warenkategorien eingetragen, ist der Antrag dennoch möglich. Dasselbe gilt bei der EUIPO oder der WIPO.

Wichtig: Das DPMA, die EUIPO und die WIPO prüfen nicht, ob Sie mit Ihrem Antrag bestehenden Markenschutz verletzen. Ist dies der Fall, kann der Markeninhaber Sie abmahnen. Investieren Sie ausreichend Zeit in die Recherche bestehender Marken oder wenden Sie sich an einen Experten.

Warum man seine Marke schützen lassen sollte

Wenn Sie eine Idee für einen Markennamen haben, sollten Sie die Marke schützen lassen. Natürlich ist der Hauptgrund dafür, diesen Namen beim DPMA, der EUIPO oder der WIPO einzutragen, in erster Linie die Kennzeichnung. Schließlich kennzeichnet sie Ihre Produkte oder Dienstleistungen. Für den Verbraucher heben Sie sich damit vom Markt ab und überzeugen mit exklusiven Angeboten.

Allerdings haben Marken einen weiteren Vorteil: Sie stehen für die Identität eines Unternehmens. Hat sich Ihre Firma einen Namen gemacht, werden die Kunden diesen mit bestimmten Werten assoziieren. Dadurch binden Sie die Menschen an sich und rufen sich in deren Gedächtnis. Dieser geschützte Wiedererkennungswert ist im geschäftlichen Umfeld nicht zu vernachlässigen. Damit Ihnen Ihre Konkurrenz nicht zuvorkommt, ist es deshalb wichtig, dass Sie Ihre Marke frühzeitig schützen lassen.

Wie kann man Namen als Marke schützen lassen?

Sie möchten einen Namen schützen lassen? Zu den bekanntesten Beispielen für einen solchen Schutz zählen Tempo, Labello, Coca Cola und Mercedes. Dabei handelt es sich um Marken, die entweder für bestimmte Produkte oder Unternehmen eingetragen sind.

Die DPMA, EUIPO und WIPO sind dafür zuständig, wenn Sie einen Namen schützen lassen möchten. An welche Einrichtung Sie sich wenden, hängt von unterschiedlichen Aspekten ab:

  • Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat seinen Sitz in München. Möchten Sie eine Marke schützen, ist dieses Amt die richtige Anlaufstelle. Eine solche Anmeldung ist schriftlich einzureichen, entweder analog oder digital.
  • Möchten Sie Ihren Namen schützen lassen, hilft Ihnen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) weiter. Die EUIPO befasst sich mit sämtlichen Namensrechten, die Sie europaweit beantragen.
  • Wenn Sie vorhaben, einen Schritt weiterzugehen, steht Ihnen die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zur Seite. Die WIPO befasst sich damit, international Namen zu schützen.

Übrigens: Das EUIPO hilft Ihnen dabei, Ihren Namen zu schützen. Allerdings ist der Aufwand dafür deutlich höher, da eine europaweite Prüfung notwendig ist. Solange Sie Namen schützen möchten, die bisher nicht eingetragen sind, gelten die Markenrechte in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten.

Möchten Sie Ihre Marke schützen lassen, müssen Sie den Markenschutz vorab beantragen. Das gilt sowohl für das DPMA als auch für die EUIPO und die WIPO. Dabei reicht es allerdings nicht aus, die Marke, die Sie schützen möchten, anzugeben. Bevor es zu einer Eintragung auf nationaler (DPMA) oder internationaler (WIPO) Ebene kommt, müssen Sie die Warenklassen definieren. Aber was genau haben diese Klassen damit zu tun, ob Sie Ihren Namen schützen lassen können oder nicht?

Unabhängig davon, welche Marke Sie schützen möchten, müssen Sie die Warenklassen festlegen. Diese bestimmen, in welchem Bereich Sie Ihre Marke schützen. Das können beispielsweise Elektrogeräte, Lebensmittel oder Kleidung sein. Mit der Anmeldung, um Ihre Marke zu schützen, erhalten Sie beim DPMA vier Kategorien, die Sie einreichen können. Zusätzliche Klassen sind möglich, kosten Sie jedoch eine Gebühr. Das Wichtige daran ist, dass es nicht ausreicht, viele Kategorien zu wählen und Ihre Marke schützen zu lassen. Vielmehr müssen Sie diese Klassen aktiv verwenden, damit Ihre Eintragung kein Schutzhindernis darstellt.

Ein klassisches Beispiel dafür ist die Marke Duplo. Während Eltern meist an Bausteine für Kleinkinder denken, schweifen die Gedanken von Süßigkeiten-Liebhabern zu Schokoriegeln. Hinter beiden Produkten stehen unterschiedliche Firmen, die denselben Namen verwenden. Es stellt sich also die Frage, ob das möglich ist, wenn diese Unternehmen Ihre Marke haben schützen lassen. Die Antwort lautet: Ja. Grund dafür sind die Warenklassen, die den Geltungsbereich festlegen und zusätzlich bei der DPMA, der EUIPO oder der WIPO beantragt werden müssen.