Unter einem Gebrauchsmuster ist ein gewerbliches Schutzzeichen zu verstehen, welches auch für technische Erfindungen Schutz gewährt.
Ursprünglich waren sie für kleinere Erfindungen gedacht. Aufgrund der rechtlichen Grundlage, dem Gebrauchsmustergesetz, ist dieser Schutz auch für größere Erfindungen durchaus geeignet. Im Gegensatz zum Patent ist ein Gebrauchsmuster einfacher zu erlangen und auch aus preislicher Sicht besser geeignet.
Damit man ein Gebrauchsmuster für seine Erfindung erhält, müssen gewissen Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Erfindung neu sein, sie muss auf einem erfinderischen Schritt beruhen und sie muss gewerblich anwendbar sein. Diese Punkte können auch folgendermaßen definiert werden: Neuheit, Erfindungshöhe und gewerbliche Anwendbarkeit. Beim Punkt der Neuheit wird die Erfindung einer Neuheitsprüfung unterzogen. Dabei muss der Stand der Technik in dem jeweiligen Fachgebiet überprüft werden. Bezüglich der Erfindungshöhe ist anzumerken, dass es hierbei ausreicht, dass der Erfinder einen erfinderischen Schritt vollführt. So muss sein Können über jenes eines Fachmannes hinausgehen. Dabei benötigt man keine erfinderische Tätigkeit. Im §1 des Gebrauchsmustergesetzes werden bereits einige Dinge benannt, welche nicht durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden können. Darunter fallen beispielsweise Pläne, Entdeckungen oder die Wiedergabe von Informationen. Auch Pflanzen und Tiere können hierdurch nicht geschützt werden. Vor allem ist dies nicht zulässig, da es zu einem sittenwidrigen Verhalten des Inhabers führen kann. In einem Patent werden die Verfahrenserfindungen benannt und geschützt.
Möchte man nun ein solches Muster anmelden, muss man sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wenden. Hierbei besteht auch die Möglichkeit, dass Gebrauchsmuster international anzumelden. Ist der Antrag ordnungsgemäß und wirft keine weiteren Fragen auf, wird das Gebrauchsmuster ohne eine weitere Prüfung eingetragen. Damit verfügt die Erfindung über einen materiellen Schutz. Dies wird auch öffentlich kundgemacht. Ausgenommen von der Kundmachung sind sogenannte Geheimgebrauchsmuster. Möchte man sein Gebrauchsmuster löschen, ist hierfür wiederum ein Antrag bei dem DPMA von Nöten. Dies kann auch in einem Verletzungsprozess angesprochen werden. Hierbei werden der Antrag auf Löschung und das Verfahren parallel abgewickelt.
Nach der Eintragung ist das Gebrauchsmuster für zehn Jahre gültig. Es beginnt mit dem nächstfolgenden Tag der Eintragung. Möchte man es jedoch verlängern, müssen lediglich Gebühren bezahlt werden. Anschließend läuft der Schutz für weitere zehn Jahre.
Als Inhaber eines solchen Musters verfügt man über bestimmte Rechte. So darf niemand Produkte oder Gegenstände nach diesem Gebrauchsmuster anbieten bzw. verkaufen. Dies ist nur dann möglich, wenn man über eine ausdrückliche Zustimmung von Seiten des Inhabers verfügt. Der jeweilige Umfang des Schutzes richtet sich nach an den Ansprüchen bzw. der Beschreibung oder Zeichnung.