Marke anmelden - diese Kosten kommen auf Sie zu

Marke anmelden: Was kostet das?

Wenn Sie eine Marke anmelden möchten, erhebt das Markenamt Gebühren – sowohl für die Markenanmeldung als auch den Markenschutz. Die Kosten setzen sich aus der Anmeldegrundgebühr und der Klassengebühr zusammen, falls Sie mehrere Waren- und Dienstleistungsklassen wählen. Grundsätzlich sind bereits bis zu drei Dienstleistungs- und Warenklassen in der Grundgebühr enthalten.

  • Die Grundgebühr, um Ihre Marke anmelden zu können, beträgt 300 Euro.
  • Jede zusätzliche Waren- oder Dienstleistungsklasse kostet Sie 100 Euro zusätzlich.
  • Möchten Sie Ihre Marke schneller anmelden lassen, betragen die Kosten dafür 200 Euro.

Diese Gebühren fallen an, wenn Sie eine allgemeine Marke anmelden möchten. Registrieren Sie hingegen eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, steigen die Kosten für die Anmeldung.

Damit Sie Ihre Marke schützen lassen können, sollten Sie im Vorfeld ausreichend Zeit für die Recherche einplanen. Dadurch stellen Sie sicher, dass Sie keine bestehenden Markenschutzrechte verletzen. Falls Sie diese Aufgabe an einen fachkundigen Rechtsanwalt auslagern, sind diese Kosten ebenfalls zu tragen.

Muss ich eine Marke anmelden?

Grundsätzlich gilt: Ihre Marke anmelden zu lassen ist kein Muss. Sie können Ihre Dienstleistungen oder Waren trotzdem auf dem Markt anbieten und das gewünschte Markenzeichen nutzen. Es besteht also keine gesetzliche Verpflichtung dazu, Ihre Marke anmelden zu lassen.

Trotzdem ist es wichtig, eine Marke, die Sie dauerhaft nutzen möchten, schützen zu lassen. Denn solange sie nicht in das Register des Markenamts eingetragen ist, steht sie weiterhin jedem offen. Das bedeutet, dass Dritte sie ebenfalls verwenden dürfen oder sie registrieren lassen können. Einen Bestandsschutz gibt es in der Regel nicht. In einem solchen Fall müssten Sie anschließend die Nutzung des Zeichens aufgeben sowie gleichnamiger Domains. Andernfalls besteht die Möglichkeit einer Abmahnung durch Ihre Konkurrenz.

Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass Sie Ihre Marke beim Markenamt schützen lassen. Dazu gehören sowohl Symbole als auch bestimmte Wortmarken, die Ihre Produkte oder Dienstleistungen eindeutig kennzeichnen sollen. Schließlich sind Marken ein wichtiges Marketinginstrument und helfen Ihnen dabei, die Identität Ihres Unternehmens aufrechtzuerhalten.

Sollten Sie sich dennoch unsicher sein, ob Sie Ihre Marke anmelden lassen sollten, unterstützen Sie folgende Leitfragen bei der Entscheidung:

  • Ist das Markenzeichen für Ihr Unternehmen ein Alleinstellungsmerkmal, mit dem Sie sich von den Mitbewerbern abheben?
  • Möchten Sie Ihre Firma überregional weiterentwickeln und eine Marke anmelden, die Sie an verschiedenen Standorten nutzen?
  • Möchten Sie Aktivitäten wie Franchising und Lizenzierung nutzen?
  • Ist Ihre Marke ein Teil des Gesamtkonzeptes Ihres Unternehmens und damit ein wesentlicher Bestandteil Ihres USPs?

Sollten Sie auch nur eine dieser Fragen mit einem „Ja“ beantworten, dann ist es sinnvoll, Ihre Marke anmelden zu lassen.

Anmeldung beim Markenamt

Sie möchten Ihre Marke anmelden? Dann lohnt es sich, systematisch vorzugehen. Bevor Sie einen Antrag beim DPMA stellen, sollten Sie folgende drei Punkte beachten:

  1. Welche Art von Marke möchten Sie schützen lassen? Eine Wortmarke, Wort-Bildmarke oder eine Bildmarke?
  2. Recherchieren Sie nach bestehenden Marken.
  3. Holen Sie das Angebot von einem Markenanwalt ein.

Grundsätzlich ist kein Anwalt dazu notwendig, Ihre Marke anmelden zu lassen. Sie können die Recherche selbst übernehmen und die Anmeldung ohne fremde Hilfe beantragen. Der Unterschied liegt darin, dass Sie zwar eine Werbeagentur mit dem Design beauftragen können, sich jedoch nur von einem Anwalt vertreten lassen können.

Die Zusammenarbeit mit einem Markenanwalt erleichtert es Ihnen allerdings, Ihre Marke anmelden zu lassen:

  • Er hilft Ihnen, sollte Ihre Markeneintragung vom DPMA abgelehnt werden.
  • Auch im Falle einer Verzögerung kann er einschreiten.
  • Durch sein Fachwissen weiß er bereits im Vorfeld, welche Kriterien besonders zum Tragen kommen, wenn Sie Ihre Marke anmelden.
  • Ein Anwalt unterstützt Sie bei der Recherche und kann Ihnen sagen, wie wahrscheinlich es ist, dass Ihr Markenzeichen anerkannt wird.

Während Sie von der Zusammenarbeit durch weniger Aufwand profitieren, verlaufen solche Eintragungen erfolgreicher. Denn wenn Sie Ihre Marke anmelden, garantiert diese Anmeldung Ihnen nicht, dass die Markenregistrierung erfolgreich ist.

Um Ihre Marke schützen zu lassen, sollten Sie deshalb ausreichend Zeit in die Recherche investieren. Ob Sie diese Aufgabe selbst übernehmen oder einen Anwalt damit beauftragen, bleibt Ihnen überlassen. Im Rahmen dieser Recherche stellen Sie sicher, dass Sie mit Ihrer Marke keinen bestehenden Markenschutz verletzen. Die Grundlage dafür sind zahlreiche Datenbanken, wie beispielsweise die Datenbank des DPMA, sollten Sie sich auf den deutschen Markt beschränken. Wichtig: Führen Sie zusätzlich eine Ähnlichkeitsrecherche durch, um sicherzustellen, dass es an dieser Stelle keine Probleme gibt.

Prüfung durch das DPMA

Sobald Sie Ihren Antrag beim DPMA eingereicht haben, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung. Darauf finden Sie das Aktenzeichen sowie den Anmeldetag. Dieses Datum sagt Ihnen, bis wann Sie die Anmeldegebühr bezahlt haben müssen. Sollten Sie den Betrag innerhalb von drei Monaten nicht beglichen haben, gilt Ihr Antrag als zurückgenommen.

Sobald Sie Ihre Marke anmelden und die Anmeldegebühr bezahlen, prüft das DPMA Ihre Unterlagen. Dabei handelt es sich um eine formelle Prüfung. Das bedeutet: Geprüft wird, ob Ihr Antrag die Formvorschriften einhält und die Anmeldung vollständig ist. Zusätzlich prüft das Markenamt, ob Ihr Markenzeichen überhaupt schutzfähig ist.

Um Ihre Marke anmelden zu können, sollten Sie deshalb vorab kontrollieren, ob die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch, dass sämtliche technische Merkmale am Anmeldetag bekannt sein müssen. Wird Ihr Antrag aufgrund solcher Mängel zurückgewiesen, können Sie die Unstimmigkeiten im Nachgang beheben. Möchten Sie Ihre Marke anmelden, stellen Sie eine Neuanmeldung nach Beseitigung der Fehler.

Ist Ihr Antrag frei von Mängeln, können Sie Ihre Marke anmelden. Dazu trägt sie das Markenamt in den DPMA Register ein. Dieser Schritt ist notwendig, damit das Schutzrecht für Ihre Marke in Kraft tritt. Damit sind Sie befugt, von Ihren Rechten Gebrauch zu machen, sollten Dritte Ihre Schutzmarke ungefragt weiterverwenden.


Wie können Sie Ihr Logo schützen?

Ihr Logo schützen – als Wort- oder Bildmarke?

Sobald Sie ein Logo als Marke für Ihr Unternehmen nutzen möchten, sollten Sie sich die Rechte daran sichern. Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, Ihren Firmennamen als Wort- oder Bildmarke oder eine Kombination aus beidem zu schützen. Bei der Kombination wird lediglich die konkrete grafische Gestaltung geschützt. Ein Schutz einzelner Wortbestandteile oder der grafischen Elemente besteht damit nicht.

Eine Wortmarke kommt Ihnen immer dann zugute, wenn der Wortbestandteil das zentrale Element ist. Möchten Sie ein Logo schützen, bei dem es weniger auf die Gestaltung als vielmehr auf das Wort ankommt, ist diese Form des Schutzes die Richtige. Anders verhält es sich, wenn lediglich die Grafik von Bedeutung ist. Idealerweise sollten Sie an dieser Stelle nicht sparen, sondern den Schutz auf sämtliche Elemente Ihres Logos ausweiten.

Die Vorteile einer Bildmarke

Wenn Sie Ihr Logo schützen möchten, geht es dabei primär um die grafische Gestaltung und weniger um den konkreten Wortbestandteil. Damit haben Dritte unter Umständen dennoch die Möglichkeit, bestimmte Elemente daraus zu nutzen. Der klare Vorteil einer Bildmarke: Sie bietet selbst dann Schutz, wenn eine reine Wortmarke abgelehnt werden könnte. Damit können Sie Ihr Logo schützen und von der kombinierten Eintragung profitieren.

Logo schützen, Bildmarke anmelden – so geht’s!

Nur wenn Sie Ihr Logo und Ihre Bildmarke in das Markenregister eintragen lassen, können Sie vom Designrecht profitieren. Um Ihr Logo schützen zu lassen, sind lediglich 7 einfache Schritte notwendig.

Schritt 1: Definieren Sie die Nizza-Klassen

Ihr Logo schützen Sie nicht pauschal, sondern stets bezogen auf einen bestimmten Bereich an Waren und Dienstleistungen. Diese werden markenrechtlich in Klassen eingeteilt und können Ihr Logo schützen. Bei der Einteilung der Marken- oder auch Nizza-Klassifikation unterscheidet das DPMA zwischen 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen.

Wichtig: Sie müssen wissen, in welchem Bereich Sie Ihr Logo schützen möchten – denn Sie können den Designschutz später nicht ausweiten.

Schritt 2: Führen Sie eine Markenrecherche durch

Bevor Sie das Logo schützen lassen, führen Sie idealerweise eine umfassende Markenrecherche durch. Dadurch stellen Sie sicher, dass Sie keinen bestehenden Markenschutz verletzen.

Wichtig: Das Markenamt prüft nicht, ob Sie bestehende Rechte verletzen. Diese Aufgabe obliegt Ihrer Verantwortung. Das Markenrecht ist mitunter kompliziert und für Laien nicht immer verständlich. Für die Recherche lohnt es sich, auf die Kompetenzen eines spezialisierten Anwalts für Markenrecht zu vertrauen.

Schritt 3: Beantragen Sie die Eintragung beim DPMA

Sobald Sie sicher sind, dass Sie das gewünschte Logo schützen lassen können, reichen Sie den Antrag auf Eintragung beim DPMA ein. Sie können den Antrag als natürliche oder juristische Person, aber auch als rechtsfähige Personengesellschaft stellen. Dieser Antrag enthält sämtliche Informationen rund um das Design, dass Sie schützen lassen möchten. Damit enthält es Angaben zu Ihnen, die Darstellung Ihrer Marke sowie Angaben zur Markenform und den relevanten Nizza-Klassen.

Schritt 4: Bezahlen Sie die Anmeldegebühr

Sobald Ihr Antrag die Kriterien des DPMA erfüllt und Sie die Eingangsbestätigung erhalten, müssen Sie Anmeldegebühr bezahlen. Drei Monate haben Sie dafür Zeit. Lassen Sie diese Frist verstreichen, müssen Sie einen neuen Antrag stellen, um Ihr Logo schützen zu lassen. Wie viel Ihr Logo kosten wird, hängt vor allem davon ab, für wie viele Kategorien Sie es schützen möchten. Die bloße Anmeldegebühr, in der bereits vier Klassen enthalten sind, beträgt rund 300 Euro.

Schritt 5: Prüfung und Eintragung, um Ihr Logo schützen zu lassen

Haben Sie die Anmeldegebühren beglichen? Dann prüft das DPMA Ihren Antrag auf formale Unstimmigkeiten und absolute Schutzhindernisse hin. Zu diesen absoluten Schutzhindernissen gehört beispielsweise die Gefahr der Irreführung, aber auch der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Die Ähnlichkeit zu anderen Marken wird hingegen nicht durch die Organisation geprüft.

Sollten weder formelle Fehler noch ein Verstoß gegen das absolute Schutzhindernis vorliegen, trägt das DPMA Ihr Design in das Markenregister ein. Der Schutz Ihres Logos gilt anschließend rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Anmeldung.

Schritt 6: Warten Sie Widerspruchsfristen ab

Mit der Eintragung ins Markenregister haben Sie Ihr Logo schützen lassen. Dennoch gilt eine dreimonatige Widerspruchsfrist. Während dieser Zeit können beispielsweise die Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen das Logo, dass Sie schützen lassen möchten, einlegen. Wird kein Einspruch eingereicht, gilt ein zehnjähriger Anspruch darauf, Ihr Logo schützen zu lassen. Diesen Schutzzeitraum können Sie beliebig oft verlängern.

Schritt 7: Lassen Sie Ihre Wort- und Bildmarke überwachen

Wenn Sie Ihr Logo schützen möchten, dann müssen Sie sicherstellen, dass es nicht unbefugt verwendet wird. Dazu ist es notwendig, die Marke regelmäßig zu überwachen. Diese Aufgabe wird vom Markenamt nicht übernommen. Idealerweise entscheiden Sie sich dafür, einen Anwalt damit zu beauftragen, Ihr Logo zu schützen. Ein spezialisierter Experte überwacht für Sie die Neuanmeldung ähnlicher oder identischer Marken und reicht gegebenenfalls Widerspruch ein. Zusätzlich unterstützt er Sie dabei, markenrechtliche Verstöße abzuwehren und zu verfolgen.

Muss ich meine Bildmarke anmelden?

Rechtlich gesehen sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihr Logo schützen zu lassen. Sie können es ganz ohne Eintragung ins Markenregister nutzen. Obwohl dieses Vorgehen möglich ist, ist es auf keinen Fall ratsam. Denn mit der Anmeldung Ihrer Marke profitieren Sie vom Schutz Ihres Logos sowie der Absicherung gegen eigene Verstöße.

Sobald Sie ein Logo schützen, liegen die alleinigen Nutzungsrechte bei Ihnen. Damit haben Sie die notwendige juristische Handhabe, sollte es zu Verstößen gegen das Markenrecht kommen. Dieser Schutz bietet sich Ihnen nur dann, wenn Sie Ihre Marke eintragen lassen, nicht durch den Gebrauch.

Gleichzeitig stellen Sie sicher, dass Sie selbst keinen Verstoß gegen das Markenrecht begehen. Denn die Zahl der angemeldeten Marken ist beinahe unüberschaubar und steigt mit jedem Jahr weiter an. Ohne eine ausführliche Recherche ist es sehr riskant, die gewünschte Marke ohne Weiteres zu nutzen.


Gebrauchsmuster: Definition und Anmeldung beim DPMA

Unter einem Gebrauchsmuster ist ein gewerbliches Schutzzeichen zu verstehen, welches auch für technische Erfindungen Schutz gewährt.

Ursprünglich waren sie für kleinere Erfindungen gedacht. Aufgrund der rechtlichen Grundlage, dem Gebrauchsmustergesetz, ist dieser Schutz auch für größere Erfindungen durchaus geeignet. Im Gegensatz zum Patent ist ein Gebrauchsmuster einfacher zu erlangen und auch aus preislicher Sicht besser geeignet.

Damit man ein Gebrauchsmuster für seine Erfindung erhält, müssen gewissen Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Erfindung neu sein, sie muss auf einem erfinderischen Schritt beruhen und sie muss gewerblich anwendbar sein. Diese Punkte können auch folgendermaßen definiert werden: Neuheit, Erfindungshöhe und gewerbliche Anwendbarkeit. Beim Punkt der Neuheit wird die Erfindung einer Neuheitsprüfung unterzogen. Dabei muss der Stand der Technik in dem jeweiligen Fachgebiet überprüft werden. Bezüglich der Erfindungshöhe ist anzumerken, dass es hierbei ausreicht, dass der Erfinder einen erfinderischen Schritt vollführt. So muss sein Können über jenes eines Fachmannes hinausgehen. Dabei benötigt man keine erfinderische Tätigkeit. Im §1 des Gebrauchsmustergesetzes werden bereits einige Dinge benannt, welche nicht durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden können. Darunter fallen beispielsweise Pläne, Entdeckungen oder die Wiedergabe von Informationen. Auch Pflanzen und Tiere können hierdurch nicht geschützt werden. Vor allem ist dies nicht zulässig, da es zu einem sittenwidrigen Verhalten des Inhabers führen kann. In einem Patent werden die Verfahrenserfindungen benannt und geschützt.

Möchte man nun ein solches Muster anmelden, muss man sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wenden. Hierbei besteht auch die Möglichkeit, dass Gebrauchsmuster international anzumelden. Ist der Antrag ordnungsgemäß und wirft keine weiteren Fragen auf, wird das Gebrauchsmuster ohne eine weitere Prüfung eingetragen. Damit verfügt die Erfindung über einen materiellen Schutz. Dies wird auch öffentlich kundgemacht. Ausgenommen von der Kundmachung sind sogenannte Geheimgebrauchsmuster. Möchte man sein Gebrauchsmuster löschen, ist hierfür wiederum ein Antrag bei dem DPMA von Nöten. Dies kann auch in einem Verletzungsprozess angesprochen werden. Hierbei werden der Antrag auf Löschung und das Verfahren parallel abgewickelt.

Nach der Eintragung ist das Gebrauchsmuster für zehn Jahre gültig. Es beginnt mit dem nächstfolgenden Tag der Eintragung. Möchte man es jedoch verlängern, müssen lediglich Gebühren bezahlt werden. Anschließend läuft der Schutz für weitere zehn Jahre.

Als Inhaber eines solchen Musters verfügt man über bestimmte Rechte. So darf niemand Produkte oder Gegenstände nach diesem Gebrauchsmuster anbieten bzw. verkaufen. Dies ist nur dann möglich, wenn man über eine ausdrückliche Zustimmung von Seiten des Inhabers verfügt. Der jeweilige Umfang des Schutzes richtet sich nach an den Ansprüchen bzw. der Beschreibung oder Zeichnung.


Was entscheidet das DPMA?

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist eine Bundesbehörde mit Hauptsitz in München. Seine Aufgaben liegen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Das macht die Organisation im gewerblichen Bereich zu einer wichtigen Institution, die für den gewerblichen Rechtsschutz steht.

DPMA: Die Zentralbehörde für gewerblichen Rechtsschutz

Das DPMA gilt in Deutschland als Kompetenzzentrum für den gewerblichen Rechtsschutz. Das bedeutet, die Einrichtung ist damit beauftragt, geistiges Eigentum zu schützen. Neben der Prüfung von Erfindungen und der Erteilung von Patenten beschäftigt es sich außerdem damit, Designs, Marken und Gebrauchsmuster zu registrieren. Als zentrale Einrichtung verwaltet das DPMA die Schutzrechte registrierter Elemente und informiert die Öffentlichkeit über neue Eintragungen.

Was ist das DPMA?

Die Behörde ist weltweit betrachtet das fünftgrößte Patentamt sowie das größte nationale Patent- und Markenamt Europas. Die obere Bundesbehörde agiert gemeinsame mit einem Netzwerk an nationalen und internationalen Schutzrechtsystemen, um den gewerblichen Rechtsschutz sicherzustellen.

Gegründet wurde das Deutsche Patent- und Markenamt im Jahr 1877 in Berlin. Die zuvor als Kaiserliches Patentamt bekannte Bundesbehörde ist mittlerweile ein moderner Dienstleister. Es bietet wirksame Schutzmöglichkeiten für Marken, technische Erfindungen und Produktdesigns. Damit ist es eine Anlaufstelle für jeden, der sein geistiges Eigentum schützen und gegen Nachahmungen verteidigen möchte: Von kleinen und mittleren Unternehmen über große Konzerne bis hin zu Einzelunternehmern kann sich jeder eintragen lassen.

Zusätzlich bietet das DPMA zahlreiche Informationen über das Schutzrecht und ermöglichen Interessenten eine gezielte Online-Recherche. Einer der Gründe dafür ist die Erkenntnis, dass existierende Schutzrechte einen bedeutsamen Einfluss auf Innovationen und unternehmerische Entscheidungen haben.

Was entscheidet das DPMA?

Als zentrale Behörde fokussiert sich das DPMA auf den gewerblichen Rechtsschutz in Deutschland. Sowohl am Hauptsitz in München als auch an den Standorten Jena und Berlin ist die Bundesbehörde damit beauftragt, Patente zu vergeben und Designs, Marken und Gebrauchsmuster einzutragen. Gleichermaßen ist es eine Anlaufstelle für die Öffentlichkeit, sobald Informationen über gewerbliche Schutzrechte benötigt werden. Damit stellt die Behörde eine Schnittstelle zwischen der Idee und der Realisierung von Innovationen dar. Denn es entscheidet, ob sich der gestellte Antrag an sämtliche Vorschriften hält und ob die Marke oder das Design eintragungsfähig ist.

Im Zeitalter der Globalisierung wird den gewerblichen Schutzrechten eine wachsende Bedeutung eingeräumt. Deshalb ist das DPMA gesetzlich dazu verpflichtet, seinem Informationsauftrag nachzukommen. Dazu bietet es umfangreiche Publikations- und Recherchedienste im Internet an, auf denen Interessenten sich über die gültigen Schutzrechte informieren können. Dazu gehört es, potenzielle Anmelder darüber in Kenntnis zu setzen, was sie bei der Anmeldung ihres geistigen Eigentums beachten müssen, um einen erfolgreichen Ablauf des Prozesses sicherzustellen. Sollten die Informationen nicht ausreichen, können sich Interessenten an die Patentanwaltskammer des DPMA wenden, um eine kostenlose Erfinderberatung zu beantragen.


DPMA: Diese Kriterien muss Ihre Marke erfüllen!

Diese Ausdrücke können Sie nicht als Marke schützen

Eine Marke kennzeichnet immer eine Ware oder eine Dienstleistung. Sie ermöglicht es, dass Ihre Kunden Ihre Produkte von gleichartigen Angeboten unterscheiden können. Deshalb ist es nicht möglich, dass Sie eine rein beschreibende Angabe als Marke schützen lassen. Konkret handelt es sich dabei um Definitionen, die den Gegenstand näher beschreiben – beispielsweise feuerfest, super, fit oder Ähnliches.

Dass Sie solche Bezeichnungen vom DPMA nicht als Marke schützen lassen können, hat den Hintergrund, dass er zugunsten Ihrer Konkurrenz verfügbar sein muss. Könnten Sie den Begriff „feuerfest“ als Marke schützen, könnten andere Dienstleister in derselben Warenkategorie nicht länger auf diese Benennung zugreifen. Das wirft die Frage auf, weshalb ein Name wie „Apple“ Markenschutz genießt. Der Grund dafür liegt in der Warenkategorie. Während ein Obsthändler im Bereich Lebensmittel diese Marke nicht schützen lassen könnte, ist es für ein Technologieunternehmen möglich.

Folgende Kriterien sollten Sie beachten, wenn Sie Ihre Marke schützen lassen möchten:

  • Sie können keine Namen oder Bildnisse von historischen Persönlichkeiten als Marke schützen zu lassen. Diese gehören zur Zeitgeschichte und zum kulturellen Erbe der gesamten Öffentlichkeit.
  • Ebenfalls wird das DPMA kein Zeichen als Namen schützen, das sich grafisch nicht darstellen lässt.
  • Zeichen, die keine Unterscheidungskraft bieten, lassen sich ebenso wenig als Namen schützen.
  • Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen gute Sitten verstoßen, wird das DPMA nicht als Marke schützen lassen.

Bei diesen Punkten handelt es sich um das sogenannte absolute Schutzhindernis. Sobald Sie das Antragsformular auf die Eintragung einreichen, wird das Markenamt den Antrag auf diese Faktoren hin prüfen.

Grundsätzlich können Sie auch keine Marke schützen lassen, die bereits zu einem Unternehmen gehört. Wurde dieser Name allerdings in anderen Warenkategorien eingetragen, ist der Antrag dennoch möglich. Dasselbe gilt bei der EUIPO oder der WIPO.

Wichtig: Das DPMA, die EUIPO und die WIPO prüfen nicht, ob Sie mit Ihrem Antrag bestehenden Markenschutz verletzen. Ist dies der Fall, kann der Markeninhaber Sie abmahnen. Investieren Sie ausreichend Zeit in die Recherche bestehender Marken oder wenden Sie sich an einen Experten.

Warum man seine Marke schützen lassen sollte

Wenn Sie eine Idee für einen Markennamen haben, sollten Sie die Marke schützen lassen. Natürlich ist der Hauptgrund dafür, diesen Namen beim DPMA, der EUIPO oder der WIPO einzutragen, in erster Linie die Kennzeichnung. Schließlich kennzeichnet sie Ihre Produkte oder Dienstleistungen. Für den Verbraucher heben Sie sich damit vom Markt ab und überzeugen mit exklusiven Angeboten.

Allerdings haben Marken einen weiteren Vorteil: Sie stehen für die Identität eines Unternehmens. Hat sich Ihre Firma einen Namen gemacht, werden die Kunden diesen mit bestimmten Werten assoziieren. Dadurch binden Sie die Menschen an sich und rufen sich in deren Gedächtnis. Dieser geschützte Wiedererkennungswert ist im geschäftlichen Umfeld nicht zu vernachlässigen. Damit Ihnen Ihre Konkurrenz nicht zuvorkommt, ist es deshalb wichtig, dass Sie Ihre Marke frühzeitig schützen lassen.

Wie kann man Namen als Marke schützen lassen?

Sie möchten einen Namen schützen lassen? Zu den bekanntesten Beispielen für einen solchen Schutz zählen Tempo, Labello, Coca Cola und Mercedes. Dabei handelt es sich um Marken, die entweder für bestimmte Produkte oder Unternehmen eingetragen sind.

Die DPMA, EUIPO und WIPO sind dafür zuständig, wenn Sie einen Namen schützen lassen möchten. An welche Einrichtung Sie sich wenden, hängt von unterschiedlichen Aspekten ab:

  • Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat seinen Sitz in München. Möchten Sie eine Marke schützen, ist dieses Amt die richtige Anlaufstelle. Eine solche Anmeldung ist schriftlich einzureichen, entweder analog oder digital.
  • Möchten Sie Ihren Namen schützen lassen, hilft Ihnen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) weiter. Die EUIPO befasst sich mit sämtlichen Namensrechten, die Sie europaweit beantragen.
  • Wenn Sie vorhaben, einen Schritt weiterzugehen, steht Ihnen die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zur Seite. Die WIPO befasst sich damit, international Namen zu schützen.

Übrigens: Das EUIPO hilft Ihnen dabei, Ihren Namen zu schützen. Allerdings ist der Aufwand dafür deutlich höher, da eine europaweite Prüfung notwendig ist. Solange Sie Namen schützen möchten, die bisher nicht eingetragen sind, gelten die Markenrechte in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten.

Möchten Sie Ihre Marke schützen lassen, müssen Sie den Markenschutz vorab beantragen. Das gilt sowohl für das DPMA als auch für die EUIPO und die WIPO. Dabei reicht es allerdings nicht aus, die Marke, die Sie schützen möchten, anzugeben. Bevor es zu einer Eintragung auf nationaler (DPMA) oder internationaler (WIPO) Ebene kommt, müssen Sie die Warenklassen definieren. Aber was genau haben diese Klassen damit zu tun, ob Sie Ihren Namen schützen lassen können oder nicht?

Unabhängig davon, welche Marke Sie schützen möchten, müssen Sie die Warenklassen festlegen. Diese bestimmen, in welchem Bereich Sie Ihre Marke schützen. Das können beispielsweise Elektrogeräte, Lebensmittel oder Kleidung sein. Mit der Anmeldung, um Ihre Marke zu schützen, erhalten Sie beim DPMA vier Kategorien, die Sie einreichen können. Zusätzliche Klassen sind möglich, kosten Sie jedoch eine Gebühr. Das Wichtige daran ist, dass es nicht ausreicht, viele Kategorien zu wählen und Ihre Marke schützen zu lassen. Vielmehr müssen Sie diese Klassen aktiv verwenden, damit Ihre Eintragung kein Schutzhindernis darstellt.

Ein klassisches Beispiel dafür ist die Marke Duplo. Während Eltern meist an Bausteine für Kleinkinder denken, schweifen die Gedanken von Süßigkeiten-Liebhabern zu Schokoriegeln. Hinter beiden Produkten stehen unterschiedliche Firmen, die denselben Namen verwenden. Es stellt sich also die Frage, ob das möglich ist, wenn diese Unternehmen Ihre Marke haben schützen lassen. Die Antwort lautet: Ja. Grund dafür sind die Warenklassen, die den Geltungsbereich festlegen und zusätzlich bei der DPMA, der EUIPO oder der WIPO beantragt werden müssen.


Markenrecht: Schutz vor teuren Klagen

Markenrecht: Wann liegt eine Markenverletzung vor?

Wenn Sie ein bestehendes Markenrecht verletzen, können die Inhaber der eingetragenen Marke wegen Markenverletzung gegen Sie vorgehen. Aber wann verletzen Sie das Markenschutzrecht eigentlich? Eine Urheberrechtsverletzung im Markenrecht liegt dann vor, wenn Sie eine identische oder ähnliche Kennzeichnung für Ihre Waren oder Dienstleistungen nutzen. Der Grund dafür ist, dass das Markenrecht einem Unternehmen dabei hilft, sich und seine Angebote von der Konkurrenz zu unterscheiden. Sie steht damit für die Identität einer Firma oder eines Produktes sowie ihre Wiedererkennbarkeit.

Verstoßen Sie gegen das Markenschutzrecht, folgt zuerst eine Unterlassungserklärung durch den Markeninhaber oder seinen Rechtsbeistand. In folgenden Fällen handelt es sich um eine Markenverletzung:

  • Sie beeinträchtigen das Markenrecht sowie die geschäftliche Funktion einer Marke.
  • Die Schutzmarke, die Sie fälschlicherweise verwenden, hilft einem anderen Unternehmen dabei, die eigenen Waren und Dienstleistungen vom Markt zu unterscheiden.
  • Durch die Ähnlichkeit zu einer Marke in derselben Warenkategorie kommt es zu einer Urheberrechtsverletzung.

Eine Schutzmarke signalisiert die Zugehörigkeit eines Produktes oder einer Dienstleistung zu einem Unternehmen. Allerdings schützt das Markenrecht nicht ausschließlich die Firma, sondern ebenso den Verbraucher. Durch ihre Einzigartigkeit können Kunden sich darauf verlassen, dass sie die Waren kaufen, die sie erwerben wollten. Eine Markenverletzung entsteht, wenn Ihre Marke den Eindruck erweckt, dass es sich dabei um ein anderes Produkt handelt. In diesem Fall wird der Markeninhaber eine Unterlassungserklärung abgeben, da Sie sein Markenschutzrecht verletzen.

In solchen Fällen ist eine Unterlassungserklärung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung die Folge. Denn die Marke dient als wichtiges Element in der Verkaufsförderung sowie in der Unternehmenspolitik. Der häufigste Grund, das Markenrecht zu verletzen, ist es, eine sogenannte Sogwirkung zu erzielen. Mit ihr werden der Ruf und das Ansehen einer bekannten Marke dafür genutzt, das eigene Geschäft auszubauen. Wichtig: Selbst wenn Sie das Markenschutzrecht ohne Vorsatz verletzen, droht Ihnen zumindest eine Unterlassungserklärung aufgrund der Urheberrechtsverletzung.

Markenrecht: Sich vor (oder nach) Klagen schützen

Sobald Sie ein bestehendes Markenrecht verletzen, wird der Markeninhaber gegen Sie vorgehen. Denn in den Aufbau der Marke fließen viel Zeit und Geld. Ebenso in das Marketing, das dazu notwendig ist, dass potenzielle Kunden bestimmte Produkte mit einem Unternehmen oder einer Schutzmarke verbinden. Das ist der Grund dafür, dass eine Urheberrechtsverletzung im Markenrecht streng verfolgt wird.

In den meisten Fällen entscheiden sich die Unternehmen dafür, die Urheberrechtsverletzung anzumahnen und Ihnen eine Unterlassungserklärung zukommen zu lassen. Diese Art der markenrechtlichen Abmahnung beinhaltet zusätzlich die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren sowie eine Schadensersatzzahlung.

Wichtig ist, dass Sie die Mahnung wegen der Markenverletzung ernstnehmen. Ignorieren Sie die Unterlassungserklärung und verwenden die Marke weiterhin, geht die Angelegenheit vor Gericht. Diese Verfahren sind ausgesprochen teuer, da die Streitwerte um das Markenschutzrecht hoch angesetzt sind.

Trotzdem: Unterschreiben Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Andernfalls verpflichten Sie sich dazu, den Schaden zu ersetzen. Handelt es sich um eine nicht rechtmäßige Erklärung, sind Sie dennoch an dieses Schriftstück gebunden. Andernfalls müssen Sie mit enormen Vertragsstrafen rechnen. Idealerweise kontaktieren Sie einen Anwalt, der sich im Markenrecht auskennt und weiß, ob tatsächlich das Markenschutzrecht verletzt wurde.

Die Abmahnung wegen Markenverletzung ist dann berechtigt, wenn Sie eine eingetragene Marke geschäftlich genutzt haben, ohne zuvor die Erlaubnis einzuholen. Ob Sie das Markenschutzrecht wissentlich oder unwissentlich verletzt haben, spielt dabei keine Rolle. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dabei als Mittel, sie von einer weiteren Urheberrechtsverletzung abzuhalten.

Sollten Sie bewusst gegen das Markenrecht verstoßen haben, ist es in der Regel besser, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln. Zweifeln Sie hingegen an der Rechtmäßigkeit, sollten Sie diese so schnell wie möglich klären.

Allerdings reicht es nicht aus, dass Sie die Marke künftig nicht weiterverwenden. Vielmehr müssen Sie garantieren, dass Sie den Verstoß dauerhaft beseitigen. Das bedeutet, sämtliche Prozesse, die dem Markenrecht widersprechen, müssen aufgelöst werden. Das können Werbekampagnen, Abbildungen oder Ähnliches sein. Selbst wenn Sie dieser Prozess Zeit und Geld kostet, sollten Sie unbedingt so schnell wie möglich handeln: Die Vertragsstrafen wegen einer Markenverletzung im Markenrecht liegen meist bei mehreren Tausend Euro.

Obwohl es sich bei der Markenverletzung um eine ernst zu nehmende Urheberrechtsverletzung handelt, kommt es immer wieder zu unrechtmäßigen Abmahnungen.

  • Sie haben die Marke, die in der Unterlassungserklärung erwähnt wird, nicht geschäftlich genutzt.
  • Ihre Schutzmarke ist nach Markenschutzrecht weder identisch noch ähnlich.
  • Es besteht keine Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen oder Produkten des Unternehmens, dass Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorwirft.
  • Die Marke aus der Unterlassungserklärung wird nicht länger als Schutzmarke genutzt oder der Markenschutz ist erloschen.

Übrigens: Sollte die Marke gemäß Markenschutzrecht nicht länger verwendet werden, können Sie sich an das Markenamt wenden. Dort beantragen Sie ihre Löschung wegen Verfall der Markennutzung. Eventuell ist auch eine Löschung der Marke aufgrund des absoluten Schutzhindernisses möglich. In diesem Fall besteht keine Urheberrechtsverletzung und die Unterlassungserklärung ist hinfällig.

Darf man fremde Marken nutzen?

Das Markenschutzrecht besagt, dass die geschützte Marke grundsätzlich nur vom Markeninhaber eingesetzt werden darf. Allerdings bedeutet das nicht, dass Sie eine Schutzmarke, die dem Markenschutzrecht unterliegt, nicht nutzen dürfen. Denn das Markenrecht erstreckt sich lediglich auf spezielle Waren und Dienstleistungen und ist oftmals örtlich beschränkt. Fremde Marken dürfen Sie also auch dann im geschäftlichen Verkehr nutzen, sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Wichtig ist, dass der Markenschutz örtlich beschränkt ist. Solange das Markenrecht ausschließlich für Deutschland vorliegt, ist sie lediglich auf dem nationalen Markt geschützt. In diesem Fall besteht kein internationales Markenrecht. Nutzen Sie also dieselbe Marke wie ein Markeninhaber im Ausland, kann es sein, dass keine Markenverletzung vorliegt. Allerdings sollten Sie stets darauf achten, ob der Inhaber über eine Unionsmarke verfügt. Diese schützt ihn im gesamten europäischen Wirtschaftsraum vor einer möglichen Markenverletzung.

Weiterhin gilt das Markenrecht für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Diese Kategorien werden mit Beantragung des Markenschutzes im Register vermerkt. Ist eine Marke beispielsweise für Lebensmittel eingetragen, begehen Sie keine Urheberrechtsverletzung gegen das Markenrecht, sollten Sie sie für Kleidungsstücke einsetzen.

Zusätzlich hilft Ihnen das Markenrecht nicht nur dabei, ähnliche oder identische Marken für Waren zu schützen. Es gewährleistet außerdem, dass Sie die Markenverletzung ahnden können. So haben Sie als Dritter beispielsweise keine Befugnis, den Namen einer Marke im Zusammenhang mit der Ihren zu nennen.

Eine Ausnahme sieht das Markenrecht dann vor, wenn Sie die ausdrückliche Erlaubnis des Markeninhabers haben. Diese Genehmigung sollten Sie sich unbedingt schriftlich aushändigen lassen. So können Sie beispielsweise eine Kooperation mit einem anderen Unternehmen aufzeigen, ohne gegen ein bestehendes Markenrecht zu verstoßen.

Außerdem dürfen Sie fremde Marken laut Markenrecht im nicht geschäftlichen Verkehr verwenden. Dazu gehört beispielsweise ein persönlicher Blog, eine private Auktion oder eine eigene Website. Möchten Sie die Marke privat einsetzen, sollten Sie dennoch mit Bedacht vorgehen: Sobald ein negatives Bild auf die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen geworfen wird, erlischt Ihre Befugnis dazu, sie im privaten Bereich ungehindert zu nutzen. Wo genau der private Bereich beginnt und wo er endet, liegt oftmals im Erachten des zuständigen Juristen.


Was kostet es eine Marke schützen zu lassen?

Warum die Marke schützen lassen?

Egal, ob Sie gerade dabei sind, Ihr Start-up zu gründen oder bereits seit Längerem in Ihrer Branche tätig sind: Es ist wichtig, Ihre Marke schützen zu lassen. Denn dadurch, dass Sie eine Markeneintragung im DPMA Register beantragen, ist sie für Ihre Mitbewerber nicht länger verfügbar. Einen ausgewählten Namen registrieren zu lassen erhöht außerdem den Wiedererkennungswert und macht Ihr Unternehmen deutlich seriöser. Die Aufgabe, Ihre Marke zu schützen, obliegt dem DPMA Register des Deutschen Patentamts.

Vor allem junge Unternehmen stellen sich oftmals die Frage, ob es sich überhaupt rentiert, die eigene Marke zu schützen. Schließlich ist es mit Kosten verbunden, die Markeneintragung im DPMA Register zu beantragen und den Namen registrieren zu lassen. Die kurze Antwort auf diese Frage lautet: Ja. Es lohnt sich, die eigene Marke zu schützen. Die folgenden fünf Gründe sprechen dafür, dass Sie sich an das Patentamt wenden und Ihren Namen registrieren lassen.

1. Die Marke zeigt, woher ein Produkt stammt

Lassen Sie Ihre Marke schützen, können Sie sicher sein, dass Ihre Kunden die Herkunft des Produkts oder der Dienstleistung kennen. Sobald Sie Ihren Namen registrieren lassen, dürfen Dritte ihn nicht länger verwenden. Damit stellen Sie sicher, dass sich Ihre Waren oder Dienstleistungen von der Konkurrenz abheben. Gleichzeitig erhöhen Sie den Wiedererkennungswert und individualisieren Ihre Produkte. Verzichten Sie hingegen darauf, Ihre Marke zu schützen, kommt Ihnen die Konkurrenz vielleicht zuvor. Denn bei der Markeneintragung im DPMA Register herrscht das Prioritätsprinzip. Deshalb ist es besser, Ihre Marke zu schützen, bevor ein anderes Unternehmen sich dazu entschließt, den Namen registrieren zu lassen.

2. Steigern Sie den Wert, indem Sie die Marke schützen

Wenn Sie Ihren Namen registrieren lassen, erfüllt die Markeneintragung eine gewisse Qualitätsfunktion. Solange Sie und Ihre Kunden von den Produkten überzeugt sind, gewinnt Ihre Marke an Wert. Vertrauen die Menschen Ihrer Schutzmarke, können Sie Ihr Produktimage zusätzlich verstärken. Fast alle großen Hersteller legen Wert darauf, ihre Marke zu schützen. Denn bringen die Kunden sie erst einmal mit ihnen in Verbindung, lässt sich ein umfassender Teil der Marketingstrategie daran ausrichten. Ein hervorragendes Beispiel dafür sind Apple und Microsoft. Um solche Vorteile genießen zu können, müssen Sie jedoch zuerst Ihren Namen registrieren lassen – denn ohne ihn gibt es keine Möglichkeit, Ihr Unternehmen wiederzuerkennen. Denn: Das richtige Branding kann dazu beitragen, Ihre Kunden zu einer positiven Kaufentscheidung zu bewegen.

3. Sie profitieren von der Exklusivität Ihres Namens

Ein wichtiger Grund dafür, Ihre Marke schützen zu lassen, ist die Exklusivität, die Ihnen dieser Schutz bietet. Kein Dritter darf sie verwenden, weshalb sie mit der Herkunfts- und Qualitätsfunktion Hand in Hand geht. Verbinden Ihre Kunden bestimmte Eigenschaften mit Ihrem Markenzeichen, projizieren sie diese automatisch auf Ihr Unternehmen. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass Sie Ihre Marke schützen, bevor die Konkurrenz diesen Schritt geht. Haben Sie die Marke erst schützen lassen, können Sie selbst entscheiden, wer sie nutzen darf.

4. Die Marke ist ein Vermögenswert

Sobald sich Ihre Schutzmarke etabliert hat, stellt sie nicht länger einen rein ideellen Wert dar. Sie hat ebenfalls einen finanziellen Vermögenswert, den Sie sich zunutze machen können. Dadurch, dass Sie die Marke schützen, haben Sie ein Anrecht darauf, sie zu verkaufen oder mit ihr zu handeln. Des Weiteren ist es anschließend möglich, spezielle Lizenzprodukte herzustellen und zu vermarkten. Stellen Sie zu einem späteren Zeitpunkt fest, dass Sie sie doch nicht nutzen können, lässt sie sich noch immer verkaufen. Auf diese Weise profitieren Sie selbst beim Nichtgebrauch davon, dass Sie sich dafür entschieden haben, die Marke schützen zu lassen.

5. Sie profitieren vom rechtlichen Schutz

Nach erfolgter Markeneintragung haben Sie nach deutschem Recht das Schutzrecht für die Marke erworben. Das bedeutet: Sollte ein Mitbewerber die Schutzmarke absichtlich oder unwissentlich verletzen, haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Beispielsweise können Sie vor dem DPMA einen Widerspruch einlegen. Dazu muss die Marke nicht unbedingt identisch zu der Ihren sein. Ähnelt sie der Variante, die Sie als Marke schützen so sehr, dass Kunden beide verwechseln könnten, wird der Widerspruch meist erfolgreich sein. Wichtig dabei: Die gesetzlich festgelegten Fristen müssen in jedem Fall eingehalten werden.

Das kostet eine Markenanmeldung

Für die Markeneintragung ins DPMA Register sollten Sie mit Kosten von rund 300 Euro rechnen. Dabei handelt es sich um die amtliche Anmeldegebühr, die durch zusätzliche Kostenpunkte höher ausfallen kann. Möchten Sie Ihre Marke schützen lassen, sollten Sie mit folgenden Ausgaben rechnen:

  • 300 Euro Anmeldegebühr für die Markeneintragung im DPMA Register. Im Online-Verfahren beträgt die Gebühr lediglich 290 Euro.
  • 100 Euro pro Klasse, um Ihre Marke schützen zu lassen. In der Anmeldegebühr sind bereits drei Klassen enthalten.
  • 200 Euro, falls Sie eine beschleunigte Prüfung für die Markeneintragung ins DPMA Register wünschen.
  • 750 Euro für die Verlängerung Ihres Markenschutzes sowie 260 Euro pro zusätzlicher Klasse.
  • 120 Euro Widerspruchsgebühr, falls Ihre Markeneintragung in den DPMA Register abgelehnt wurde.
  • 120 Euro, wenn Sie einen Namen registrieren lassen, den Sie nicht verwenden (absolute Schutzhinderung).

Beauftragen Sie einen Anwalt damit zu prüfen, ob Sie Ihren Namen registrieren lassen können, fallen zusätzliche Kosten an:

  • 150 bis 250 Euro für die Beratung, ein Strategiekonzept und die Durchführung der Markeneintragung ins DPMA Register.
  • 150 bis 500 Euro für die Markenrecherche.

Obwohl diese Kosten auf den ersten Blick vergleichsweise hoch ausfallen, sind Sie dennoch eine Investition in die Zukunft Ihres Unternehmens. Schließlich profitieren Sie davon, Ihre Marke schützen zu lassen und sich in Ihrer Branche einen Namen zu machen.


Was ist ein Gebrauchsmuster?

Unter einem Gebrauchsmuster ist ein gewerbliches Schutzzeichen zu verstehen, welches auch für technische Erfindungen Schutz gewährt.

Gebrauchsmuster oder Patent – das ist der Unterschied

Ursprünglich waren Gebrauchsmuster für kleinere Erfindungen gedacht. Aufgrund der rechtlichen Grundlage, dem Gebrauchsmustergesetz, ist dieser Schutz auch für größere Erfindungen durchaus geeignet. Im Gegensatz zum Patent ist ein Gebrauchsmuster einfacher zu erlangen und auch aus preislicher Sicht besser geeignet.

Wie erhalten Sie ein Gebrauchsmuster?

Damit man ein Gebrauchsmuster für seine Erfindung erhält, müssen gewissen Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Erfindung neu sein, sie muss auf einem erfinderischen Schritt beruhen und sie muss gewerblich anwendbar sein.

Diese Punkte können auch folgendermaßen definiert werden:

  1. Neuheit
  2. Erfindungshöhe
  3. Gewerbliche Anwendbarkeit

Beim Punkt der Neuheit wird die Erfindung einer Neuheitsprüfung unterzogen. Dabei muss der Stand der Technik in dem jeweiligen Fachgebiet überprüft werden. Bezüglich der Erfindungshöhe ist anzumerken, dass es hierbei ausreicht, dass der Erfinder einen erfinderischen Schritt vollführt. So muss sein Können über jenes eines Fachmannes hinausgehen. Dabei benötigt man keine erfinderische Tätigkeit. Im §1 des Gebrauchsmustergesetzes werden bereits einige Dinge benannt, welche nicht durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden können. Darunter fallen beispielsweise Pläne, Entdeckungen oder die Wiedergabe von Informationen. Auch Pflanzen und Tiere können hierdurch nicht geschützt werden. Vor allem ist dies nicht zulässig, da es zu einem sittenwidrigen Verhalten des Inhabers führen kann. In einem Patent werden die Verfahrenserfindungen benannt und geschützt.

Wie melden Sie ein Gebrauchsmuster an?

Möchte man nun ein solches Muster anmelden, muss man sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wenden. Hierbei besteht auch die Möglichkeit, dass Gebrauchsmuster international anzumelden. Ist der Antrag ordnungsgemäß und wirft keine weiteren Fragen auf, wird das Gebrauchsmuster ohne eine weitere Prüfung eingetragen. Damit verfügt die Erfindung über einen materiellen Schutz. Dies wird auch öffentlich bekannt gegeben. Ausgenommen von der Kundmachung sind sogenannte Geheimgebrauchsmuster. Möchte man sein Gebrauchsmuster löschen, ist hierfür wiederum ein Antrag bei dem DPMA von Nöten. Dies kann auch in einem Verletzungsprozess angesprochen werden. Hierbei werden der Antrag auf Löschung und das Verfahren parallel abgewickelt.

Wie lange ist ein Gebrauchsmuster gültig?

Nach der Eintragung ist das Gebrauchsmuster für zehn Jahre gültig. Es beginnt mit dem nächstfolgenden Tag der Eintragung. Möchte man es jedoch verlängern, müssen lediglich Gebühren bezahlt werden. Anschließend läuft der Schutz für weitere zehn Jahre.

Als Inhaber eines solchen Musters verfügt man über bestimmte Rechte. So darf niemand Produkte oder Gegenstände nach diesem Gebrauchsmuster anbieten bzw. verkaufen. Dies ist nur dann möglich, wenn man über eine ausdrückliche Zustimmung von Seiten des Inhabers verfügt. Der jeweilige Umfang des Schutzes richtet sich nach an den Ansprüchen bzw. der Beschreibung oder Zeichnung.


Was ist ein Patent?

Wovor schützt Sie ein Patent?

Ein Patent schützt Erfindungen vor Nachahmung und gewerblicher Nutzung Dritter. Mit Erfindungen sind in diesem Sinne Produkte oder Verfahren gemeint, die bestimmte Problemstellungen auf technische Art und Weise lösen. Zur Patentierung einer Erfindung müssen drei Punkte vorausgesetzt sein: Die Erfindung muss neu sein und es dürfen keine Informationen vor der Preisgabe öffentlich zugänglich gewesen sein. Die Erfindung muss erfinderisch sein. Das bedeutet, Personen vom Fach können nicht ohne Weiteres auf die Lösung des Problems kommen. Zuletzt muss die Erfindung gewerblich anwendbar und in ihrer Durchführung wiederholbar sein.

Was bringt Ihnen ein Patent?

Durch ein Patent ist dem Erfinder/ der Erfinderin, über einen Zeitraum von 20 Jahren, die alleinige Herstellung und gewerbliche Nutzung der Erfindung vorbehalten. Das beinhaltet Entscheidungen über Herstellungs-, Verkaufs- und Einführrechte, sowie Lizenzierungen. Nach dem Ablauf der 20 Jahre gilt die Erfindung als Allgemeingut und ist für jeden öffentlich zugänglich. Das Recht auf das Patent ist allerdings landesgebunden und muss für jedes Land neu ausgestellt werden. Patentierte Erfindungen in der Schweiz können in allen Ländern, mit Ausnahme von Liechtenstein, repliziert werden. Diejenigen, die ein Patent in Auftrag geben möchten, sind alleinig dafür zuständig zu prüfen, ob ihre Erfindung wirklich als neu eingestuft werden kann. Genauso sind sie dafür zuständig, ihr Patent zu überwachen. Das bedeutet, Patentverletzungen sind vom Erfinder/ von der Erfinderin selbst zu überprüfen.

Wie ist das Patent entstanden?

Bereits 1474 wurde in Venedig ein Gesetz zum Schutze des geistigen Eigentums erlassen, das mit dem heutigen Patentrecht vergleichbar ist. 1877 wurde der Patentschutzverein im deutschen Reich, der 1874 von Werner von Siemens gegründet wurde, vom deutschen Patentgesetz abgelöst. In der Schweiz wurde 1888 der Grundstein für das heutige Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum gelegt. Seit der Gründung sind sowohl Patentgesuche als auch personale Entwicklungen stark angestiegen. Prominentester Mitarbeiter war von 1902 bis 1909 Albert Einstein, dessen Aufgaben unter anderem die Prüfung von Erfindungen auf ihre Patentierbarkeit waren.


Markenanmeldung - was ist das?

Markenanmeldung – was ist das?

Die Marke ist Teil des gewerblichen Schutzrechts, welche über Zeichen verfügt, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens beschreiben bzw. bezeichnen kann.

Was für Marken gibt es?

Man muss zwischen verschiedenen Arten von Marken unterscheiden. So gibt es Wortmarken, bei welchen Buchstaben oder Schriftzeichen verwendet werden. Bei Bildmarken setzt man auf Symbole oder Logos. Die Kombination aus diesen beiden Varianten sind sogenannte Wort-Bildmarken, welche sowohl über ein Logo als auch über Buchstaben verfügen. Akustische Töne und Tonfolgen fallen in die Kategorie der Hörmarke. Außerdem gibt es noch Form- und Farbmarken.

Das sind die Vorteile einer Markenanmeldung

Die Eintragung der Marke bietet einige Vorteile. So wird man vor der Nachahmung von anderen geschützt. Man verfügt über das exklusive Nutzungsrecht und kann bei Bedarf selbst über etwaige Lizenzen für bestimmte Nutzer entscheiden. Sollte es in einem dieser Bereiche zu Problemen kommen, sorgt der Markenschutz auch für rechtliche Möglichkeiten. Zunächst kann eine Abmahnung an das jeweilige nachahmende Unternehmen erteilt werden. Im weiteren Verlauf steht auch eine Klage auf Unterlassung bzw. Schadenersatz zur Verfügung.

Wie funktioniert die Markenanmeldung?

Als Unternehmer steht es einem frei die Markenanmeldung selbst durchzuführen oder dies an eine Anwaltskanzlei zu übergeben. Anlaufstelle ist hierbei das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA). Das DPMA bietet drei Möglichkeiten der Markenanmeldung an. So kann auf ein Onlineformular, auf ein schriftliches Formular oder auf eine Onlineanmeldung mit Signatur zurückgegriffen werden.

Als erster Schritt muss die Markenanmeldung beim DPMA erfolgen. Hierbei muss die Identität bestätigt werden. Außerdem ist eine exakte Beschreibung der jeweiligen Marke von Nöten. Dabei helfen die Formulare des DPMA. Bevor der Antrag vom DPMA überprüft wird, muss die Gebühr für die Markenanmeldung bezahlt werden. Diese kann aufgrund von verschiedenen Faktoren in unterschiedlicher Höhe ausfallen.

In einem weiteren Schritt überprüft das DPMA den Antrag. Bei dieser Prüfung orientiert es sich an den gesetzlichen Vorschriften. Damit ein Antrag bewilligt werden kann, muss die Marke schutzfähig sein, die formalen Kriterien bei der Anmeldung müssen erfüllt sein, es darf kein Risiko für Irreführung oder Täuschung geben und die Marke darf nicht gegen Gesetze bzw. Vorschriften verstoßen. Sind all diese Punkte positiv bzw. negativ beantwortet, erfolgt die Eintragung der jeweiligen Marke in das Markenregister. Innerhalb von drei Monaten kann Widerspruch von außen erhoben werden. Ein solcher kann erhoben werden, wenn es eine ältere identische Marke gibt oder die Verwechslungsgefahr aus Sicht dieser Person bzw. des Unternehmens zu groß ist. Nach dieser Frist erhält die Marke den permanenten Schutz. Nach zehn Jahren läuft die Frist für den Schutz aus. Diese kann durch Bezahlung einer Gebühr verlängert werden.